Im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz SAIG ist in § 4 festgelegt, welche Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllt sein müssen.
Der Gesetzestext hat folgenden Wortlaut (Auszug):
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste
(1) In die Architektenliste wird eingetragen, wer
- ein der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und
- danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat; dabei sind die für die spätere Berufsausübung nach Maßgabe der Verordnung nach § 57 Nummer 2 erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen.
Den vollständigen Gesetzestext des v. g. Paragrafen finden Sie
hier.
Die im Text genannten Verweise auf das SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz) beziehen sich auf die gültige Fassung.
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