22.10.2024 I 9 – 16 Uhr
Asbest & Gefahrstoffe in Gebäuden erkennen, bewerten und beurteilen
– Vorsicht Fallstrick: Haftungsfalle für Gebäude vor 1995?
Anmeldeschluss 07.10.2024
Inhalt u. a.:
Thema Asbest
Im April 2020 wurde vom Umweltbundesamt (UBA), Bundesamt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) und dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
die „Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“
herausgegeben.
Danach ist der Veranlasser (Mieter bzw. Nutzer, Pächter oder Eigentümer) von
Renovierungen/Sanierungen von Gebäuden gehalten, die bestehende Bausubstanz auf das
Vorhandensein von Asbest unterhalb von Tapeten in Spachtelmassen oder Innenputzen
unterhalb von Fliesen und Platten an Wänden und Böden und unterhalb von Bodenbelägen
feststellen zu lassen: diese Befunde sind vorzunehmen, bevor der Handwerker mit dem
Rückbau von Beschichtungen, Wandbekleidungen oder Bodenbelägen beginnt. Ohne solche
Erkenntnisse müssen Schutzvorkehren nach der TRGS 519 ergriffen werden. Auf solche
Maßnahmen kann nur verzichtet werden, wenn der Nachweis vorliegt, daß keine Asbestfasern
zu erwarten sind/freigelegt werden.
Zum Thema Gefahrstoffe in Gebäuden aus dem Bestand
Solche vorgenannten Szenarien der Erkundung von Asbest sind dem Grundsatz nach
übertragbar auf die Frage nach Gefahrstoffen anderer Art wie z.B. Blei in alten Lackierungen
(Fenster, Türen, Fassadenbauteile aus Holz oder Metall, Dioxine in PVC, Formaldehyd in
Holzspanplatten und polycyklische, aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in schwarzen,
bituminösen Klebern von Parkett.
Zum Baurecht
Daher ist der Bauherr/Auftraggeber über das Vorhandensein asbesthaltiger Bauprodukte
und/oder Gefahrstoffe derartiger Gebäude oder Innenräume durch den Handwerker zu
befragen und nach §6 und/oder §15 der Gefahrstoffverordnung auch zur Auskunft verpflichtet.
Andernfalls sollte eine Probenentnahme an den betroffenen Oberflächen zum Nachweis auf
das Vorkommen von Gefahrstoffen in den Baustoffen über eine Materialprüfanstalt empfohlen
werden. Achtung: nur Bedenken anmelden wird nicht reichen!
Nach der Landesbauordnung hat der Gebäudeeigentümer dafür Sorge zu tragen, daß seine
baulichen Anlagen so errichtet, geändert und instandgehalten werden, daß die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen
nicht gefährdet werden!
Ergänzungsband VOB 2023 neue Norm: ATV DIN 18 448 „Schadstoffsanierungsarbeiten“,
Stand 09/2023 und neue Gefahrstoffverordnung.
Die vorgenannten Regelwerke sollten ernst genommen werden, da bei Nichtbeachten wegen
der kanzerogenen Gefahrstoffe empfindliche Sanktionen drohen wie z.B. Bußgelder,
Einhausung der betroffenen Bereiche und Reinigen
Referent: Dipl.-Ing. Hans Joachim Rolof, ö.b.u.v. Sachverständiger, Koblenz
Teilnahmegebühr: 150,– €;Student:in/Berufspraktikant:in 75 €
8 Punkte lt. AKS-Fortbildungsordnung
Rubrik: Koordination und Überwachung
22.10.2024
09.00 bis 16.00 Uhr
Akademie der Architektenkammer des Saarlandes
Neumarkt 11
Saarbrücken
8 Fortbildungspunkte